Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gerdemannschaft

Gerdemannschaft

  • daß die schaffer sich wohl vorsehen sollen vergeblicher unkosten und unrath, wornach sie sich zu richten, für schaden und strafe zu hüten haben; und so jemand unvermögenheit halber die gerdmannschafft beschwerlich fallen würde, kann er dem aeltermann solches melden, daß ein ander erwählt werde
    1539 RevalStR. II 4