Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gerdemannschaft
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Gerdemannschaft
- daß die schaffer sich wohl vorsehen sollen vergeblicher unkosten und unrath, wornach sie sich zu richten, für schaden und strafe zu hüten haben; und so jemand unvermögenheit halber die gerdmannschafft beschwerlich fallen würde, kann er dem aeltermann solches melden, daß ein ander erwählt werde1539 RevalStR. II 4Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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