Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gerechtigkeitsholz

Gerechtigkeitsholz

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wie Gerechtholz 
  • daß an einigen orten das gerechtigkeitsholz nicht nach klaftern oder stämmen gereichet wird, sondern daß diesem oder jenem frei stehet, in gewissen tagen mit einem fuhr-werk sein beliebiges holz abzuholen
    1780 DWB. IV 1, 2 Sp. 3614
  • Gutzeit,Livl. I 344