Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gereideherr
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Grundherr in der Waldgenossenschaft
- darumb er L. darfür geacht hab, onvonnotten sein sich in weittere onkosten mit den andern geraidtsherrn derorts einzulossen, jedoch hab er vor sich selbs dem hoffman bevolen an die andern gereidts hern langen zulossen, wo sie meine herrn mit beholtzung gleich den andern hinfurter halten wollen1551 Speyer/BadGLArch.
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