Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gereinen
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rechtfertigen, ausweisen
- wenn er sich davon mag gereinen mit den rechten, daß er nicht länger seye aussen gewesen dann sechs tag, so ist es ihm ohn entgelt14. Jh. Amberg(Schenkl) I 11Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)