Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gereinen

gereinen

rechtfertigen, ausweisen
  • wenn er sich davon mag gereinen mit den rechten, daß er nicht länger seye aussen gewesen dann sechs tag, so ist es ihm ohn entgelt
    14. Jh. Amberg(Schenkl) I 11
unter Ausschluss der Schreibform(en):