Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gerennt
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vgl. randen = abteilen? (SchweizId. VI 1024)
vgl.
Gereine
- um die gerennten heurath, daß sobald die zwu personen unter der decken zusammenkommen, jr baider gut ain gut sey1471 Schmeller2 II 110Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- kopf an kopf, so in gemein gerent heirath genennt werden16. Jh. OÖsterr./Carinthia I 98 (1908) 103
- 16. Jh. Österreich/ZRG.2 Germ. 23 (1902) 276
Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- wann sich das lebendige gemahl widerumb verehelicht und abermalß ein kerrendte hairat kopf an kopf treffen ... will16. Jh. Österreich/ZRG.2 Germ. 23 (1902) 277Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- die in Eichstädt übliche communio bonorum oder sog. gerönnte heirath1754 Schmeller2 II 110Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- ob die ingolstädtische freyheit vom gerenckten heirath sich außer den burgfried erstrecke1756 Schmeller2 II 110Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- heiratbrief aines gerembten heyrates1756 Schmeller2 II 110Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- heirat in gereims weyse1756 Schmeller2 II 110Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- Carinthia I 98 (1908) 97ff.
- Hradil,Unt. I 67ff.
- Schröder-Künßberg7 815
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- Unger,SteirWsch. 282
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