Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gerhaben

gerhaben

betreuen, Vormund sein über
  • daz ir ... in als nagsten erben das [kind] untz seinen vogtpern jarn innhaben und gerhaben lasset
    1478 MHabsb. I 2 S. 581
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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