Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gerhablich

gerhablich

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vormundschaftlich
  • ein ieder gerhab ... solle vmb sein gepflegte gerhabliche verwaltung, vor seiner pupillen obrigkait zu recht stehen
    1573 NÖLTfl. I 3, 31
  • von der pupillen und minderjhärigen kinder tutorn und vormunden, auch allen dem was dem gerhablichen wesen anhengig ist
    1573 NÖLTfl. III 128, 1
  • gerhabliche administration
    1602 AktGegenref.2 II 232
  • von gerhablicher verwaltung
    1669 ÖGerhabO. 418
unter Ausschluss der Schreibform(en):