Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gerhabschaft
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Vormundschaft, Pflegschaft
bdv.:
Gerschaft
- gerhabschafft vnd fürmundschafft1447 EidgAbsch. II 824Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- die gerhabschaft Sigmunds ... erlanngt und behabt mit recht1447 GöttweigUB. II 406
- die gerhabschafft vber Jorigen V. gelassen sun1478 KanzlBKFriedr. 92
- 1497 MittSalzbLk. 16 (1876) 345
- eyn jedlicher frummer und ersamer man von gotlichen und menschlichen rechten ist schuldig ein kindspfleg und gerhabschaft [cura] der jungen waysen anzunemenum 1500 Summa legum 197
- ueber artzknappen gueter hewser oder gerhabschafft damit hat ain perkrichter zu hanndeln1517 MaxBO. Art. 217Faksimile - in Google Books
- zu sollicher gerhab- vnnd vormündschafft an jrrung gelassen werden1518 BairLRRef./Haltaus 664Faksimile - in Google Books
- noch ain gerhabschafft, zu latein genannt tutela anomala1518 Layenspiegel/Haltaus 664Faksimile - in Google Books
- 1525 ActaTir. III 19
- 1528 ZeigerLRb. 360
Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- soll kein gerhab seinem mittutorn aus der gerhabschaft leihen1573 NÖLTfl. II 8 § 8
- der püpillen münderjährigen blödsinnigen und anderer der gerhabschaft untergebener persohnen lehen1599 NÖLREntw. V 23 § 5
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unverrechnete gerhabschaft, d.h. der überlebende Gatte hat während der Minderjährigkeit der Kinder keine Zinsen zu bezahlen und auch keine Rechnung zu legen
- FschrÖstABGB. II 376