Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gerichthalten

Gerichthalten

  • wo das mit gerihtehalden nit furkommen ... werde
    1417 Loersch,AachRdm. 81
  • das ... mit dem gerichthalten und andern guten übungen doselbs solich gut ordnungen werden gehalten
    1510 JaunLR. 15