Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gerichtsbelohnung

Gerichtsbelohnung

  • Überschrift zu: richter und assessores des constistorii ... haben ihre gebührliche besoldung; aber nichts desto weniger, da die parteyen aus freyen guten willen ihnen etwas für gehabte mühe verehren wolten, soll zu jeder gefallen gestellet werden
    1567 CCBrandenbCulmb. I 303