Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gerichtsbelohnung
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Gerichtsbelohnung
- Überschrift zu: richter und assessores des constistorii ... haben ihre gebührliche besoldung; aber nichts desto weniger, da die parteyen aus freyen guten willen ihnen etwas für gehabte mühe verehren wolten, soll zu jeder gefallen gestellet werden1567 CCBrandenbCulmb. I 303Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)