Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gerichtseigentumsherr

Gerichtseigentumsherr

  • kömmet dem landesherrn zu ... darauff zu sehen, daß [den Gerichten] ... von denen gerichtseigenthumsherren kein unordentlicher thätlicher einhalt ... wiederfahre
    Seckendorff,Fürstenstaat (1665) 259