Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gerichtsfeierlichkeit
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gerichtfällig
Gerichtsfang
Gerichtsfeierlichkeit
- die folter, welche von dem referenten selbst zu einer gerichtsfeyerlichkeit, das ist zu einer förmlichkeit herabgesetzt wirdoJ. Sonnenfels,GesSchr. VII 92