Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gerichtsfrone
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Gerichtsfrevel
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Gerichtsdiener
- dieselben zubußbrieff sollen durch einen gerichtsrohnen [lies frohnen] angeschlagen werdenJoachimsthalBO. 1548 II 14Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die geschworene und beeidete gerichtzfronen oder vogte1578 WestfLR. 109Faksimile (ca. 61 KB)
- 1612 CAug. I 1356
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die gerichtsfrohnen, voigte oder gefangenwärter1717 BrandenbKrimO. II § 4Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- gerichtsfrohnen und stockmeisteroJ. BautzenStat. 66Faksimile (ca. 172 KB)
- DWB. IV 1, 2 Sp. 3659