Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gerichtsgenoß

gerichtsgenoß

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dem gleichen Gerichte zugehörig
  • nicht allein ebenbürtige, sondern auch gerichtsgenosse urtheilsweiser
    oJ. Möser/DWB. IV 1, 2 Sp. 3661
unter Ausschluss der Schreibform(en):