Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gerichtshand

Gerichtshand

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I (Gerichtsstab mit) Hand (aus Holz oder Metall) als Symbol der Richtergewalt
  • bey diesem städtgen schon vordessen eine messingene gerichtshand eingeführet ..., so soll der ... richter ... allezeit bei sich haben [und Streitende] an die gerichtshand angeloben lassen ... [er hat auch das Recht] dem ungehorsamen einen guten streich mit solcher gerichtshand zu geben
    1690 Geising/KgrSachsenKdm. II 33
  • v.Amira,Stab 47
  • v.Künßberg,RechtlVk. 134
II Machtvollkommenheit des Gerichts, Gericht, Mitwirkung des Gerichts
  • geuerttigt mit gerichts ahnt 
    1376 MBoica XIX 48
  • antwurtet sie dem ... ain mit dem stab vnd gerichtz hand 
    1431 Indersdorf I 226 (nr. 587)
  • mit gericht hannde eingeantwurtt
    1476 Indersdorf II 20 (nr. 1041)
  • der darleiher soll sein dargeliehenes guet mit keinem gewalt einziehen, sonder desselben mit gerichtshanden habhaft werden
    1573 NÖLTfl. II 21 § 24
  • welicher glaubiger seines schuldners personn außer gerichtshanden selbst einziehen ... würde
    1599 NÖLREntw. II 8 § 20
  • so ist nicht von nötten, ihne vasallen mit gerichtshanden ... in sein lehenguet zu installiren
    16. Jh. NÖLehntraktat I § 5
  • nach beschehenen ansatz bleibt mitler zeit die possession der gespänten gütter bey gerichtshanden 
    ÖstExekO.1655 S. 4 § 1
  • ez mag ein man sein guot wol ... setzen seinem gelter ... mit gerihtes hand 
    oJ. MünchenStR.(Auer) 279
III Verwahrung des Gerichts
  • bey erster betrettung des thaͤters sind alle dessen bey ihme befindlichen sachen ... zu gerichthanden zu nehmen
    1769 CCTher. 45 § 7
  • die obligationes zu gerichtshandten depositiret
    oJ. Hüttner,TacHyp. I 190
IV Gerichtsgewalt
  • jn in gefängknuß und zu gerichtßhanden zu pringen
    1506 TirolHGO. 155
  • den verbrecher durch gerichtzhant mit ernst dahin halten
    1580 NÖsterr./ÖW. XI 200
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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