Gerichtsjunker
Gerichtsjunker
Inhaber eines adeligen Gerichts
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wer etwaz für unsern gerichtsjunckern zu handlen hette1439 ArchHessG.² 3 (1904) 129
- 1551 GrW. VI 612 Faksimile
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soll ire ganze verlaßenschaft ... dem gerichtsjunkern ... zufallen1608 BrandenbSchSt. III 149
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rittmeister von A. beschwert sich, ... daß er bei der visitation nur gerichtsjunker genannt wäre, da er doch ein beschlossener wär1652 Göttingen/ZNdSächsKG. 11 (1906) 188
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da sonsten die gerichts-junckern an haltung ihrer gerichte einigen mangel erscheinen lassen17. Jh. Kassel/HessLOEntw. 397