Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gerichtsnotar

Gerichtsnotar

Urkundsbeamter bei einem Gericht
  • [Zustellung der Ladungsbriefe] durch den gesworn gerichtspedellen, der des relacion und ansagung dem gerichtsnotarien gethan hat
    1497 Fulda/HessJb. 49 (1999) 48
  • appelliret einer van neddersten gerichte an den stapel des landes, mot de appellation bime gerichtsnotario binnen tein dagen anhengich gemaket [werden]
    vor 1531 RügenLR. Kap. 8 § 3
  • da aber geklagter gegen den wechsel-brief eine ... aufzuͤgige oder die klage selbsten alsogleich tilgende einrede anzubringen haͤtte, solle er geklagter ... seine ... exceptiones muͤndlich gestatten ... der gerichts-notarius aber diese der parthey muͤndliche nothdurfts-handlung mit allem fleiß protocolliren
    1717 CAustr. III 899
  • des wechselgerichts richter ... sollen einen oder mehr ... gerichtsnotarien aufzunehmen haben
    1742 Siegel,CJCamb. I 167
  • der gerichtsaktuarius, der allerlei benennungen, protonotarius, kanzley- und gerichtsnotarius, stadt-, amts- und gerichtsschreiber, hat, ist eine von der obrigkeit vereidete person, um alle gerichtshandlungen zu verzeichnen
    1785 Fischer,KamPolR. II 197
  • 1818? Wintterlin,BehWürt. II 204
  • SchwäbWB. III 414
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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