Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gerichtsschöffe

Gerichtsschöffe

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Beisitzer in städtischen oder ländlichen Gerichten
  • so haben wir ... ire ratscumpan ..., die sie also zu ewigen gerichtsschephen uss in gekorn haben, zu ewigen schephen unsers statgerichts ... bestetiget
    1444 TorgauUB. 37
  • zwelf bürger söllen an der zal sein des innern rates ..., dye selben zwelf söllen auch seyn gerichtschöpfen 
    1464 BayreuthStB.2 4
  • geschworene gerichtsschepffen 
    1495 ErfurtFreizins 316
  • solle unser schultheis und dy pleibenden gerichtsschöpfen einen andern wellen
    1509 ArchUFrk. 68 (1929) 528
  • zwen schlussel ... deren einer der schultheiss und der ander der aeltist gerichtsscheffe haben soll
    1555 Rheinpfalz/ZRG.2 Germ. 3 (1882) 221
  • als die gerichtsschöpfen in der gulden stuben ob den händeln gesessen
    1568 Lahner,Samml. 727
  • J. will frey sein als ein gerichtsschöppe, ist doch zu T. mit einem pferde durchgeritten
    1625 Weißenfels/NMittThürSächs. 21 (1903) 56
  • es sollen die gerichtsschöppen schwören, daß sie des gerichts getreulich warten
    1650 Zehnter,Messelh. 337
  • [Eheberedung] nach stadtgewohnheit, in gegenwart eines oder zweyer gerichts-schoͤffen, des statt-unter- oder gerichtschreibers ... auffgericht
    1660 LandauErbr. 875
  • ohne beyseyn der land- oder gerichtsschöppen 
    1661 Decis.elect.Sax. 318
  • sambt zwölf rathsverwohnten ... als gerichtsschöpfern oder beysitzern
    1664 MittSalzbLk. 36 (1896) 182
  • jeden dorffs ordentliche gerichtsschöppen bey vorkommenden inquisitionen mit zuzuziehen sind
    1717 BrandenbKrimO. I § 5
unter Ausschluss der Schreibform(en):