Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gerichtsschwelle
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- wann sich ein zeug in etwas verbessern wolte und solches nicht alsogleich, sondern erst damahlen thäte, da er schon über die gerichtsschwelle hinaus getretten, das gericht ihn von neuen den zeugenaydt ablegen lassen muß1707 SudetenHGO. Art. 9 § 8Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg