Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gerichtssiegel

Gerichtssiegel

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  • wont wi selver geen scependoms zeegel noch gerichtszegel en hebben
    1364 Kalkar handschr.
  • sein wonnunge sperren und mit dem gerichtssigille versigeln lassen
    1550 OlmützStB.(Bischoff) 34
  • in fellen, da das gerichtssiegel aufgetrukt oder angehangen wird, soll der richter vom siegelgelt zwei theil und die schöffen den dritten theil geniessen
    1578 Engelke,GogerichtDesum 76
  • deren [Zeugen] aussagen mit dem gerichts-sigel ... authentisiret
    1707 SudetenHGO. Register
  • es hängt von dem willen des testators ab, dem gerichtssiegel noch sein eigenes oder ein anderes selbstgewähltes petschaft beizufügen
    1794 PreußALR. I 12 § 106
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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