Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gerichtsuntervogt

Gerichtsuntervogt

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  • es ist ... bey den gerichtsuntervogten und schopfen zu merken, das kein herrschaft ir keinem nichts schuldig ist zu lonen
    1464 Kadolzburg/CadolzburgSalB. 46
  • daß ... mit bewilligung des grichtsuntervogts durch den weibel ... ein ... pfandbott angelegt wird
    1742 ArgauLsch. I 360