Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gerichtsurkunde
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Gerichtsuntertanin
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von einem Gericht ausgestellte förmliche Urkunde über ein vor dem versammelten Gericht (oder einem Ausschuss) abgeschlossenes Rechtsgeschäft oder einen sonstigen dort verhandelten Sachverhalt, auch eine gerichtliche Entscheidung; idR. von den Parteien wegen der hohen Beweiskraft beantragt
bdv.:
Gerichtsbrief,
Schöffenbrief (I)
- gerichtsvrkhundt crafft dessen attestiert würdet, dass A. ... das Helmelguett ... mit recht erhalten1512 BeitrOÖLk. 52 (1900) 23
- solher geschicht vnd vbergab begertn baid tail brieff vnd g[erichts]vrkund1520 Indersdorf II 268 (nr. 1904)Faksimile (ca. 374 KB)
- daß der obsiegende theil dem grundherrn von dem gericht, wo die urthel ergangen, einen ordentlichen compaß oder gerichtsurkundt bringe1550 Walther,Tract. VIII Kap. 26
- soll auff sein [Gläubiger] anruffen ... die gerichtsurkund ausgeferiget werdenÖstExekO.1655 4 § 3
- die gerichtsurkund ist ein öffentlich gerichtliches zeugniß übe ein behebtes recht oder über eine geführte execution1688 Beckmann,Idea 176Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- eine gerichtsurkunt ... einzulegen1733 NÖsterr./ÖW. VIII 1106Faksimile (ca. 38 KB)