Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gerichtsweiser
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Gerichtsbeistand
- von dem nächstfolgenden gerichtstag ruft der kläger den gerichtsweiser an, begehrt er wolle mit jhm uf sein unterpfandt gehen zu weisen16. Jh. Weißenburg/MünchenGA. 23 (1846) 197