Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gerichtsweiser

Gerichtsweiser

Gerichtsbeistand
  • von dem nächstfolgenden gerichtstag ruft der kläger den gerichtsweiser an, begehrt er wolle mit jhm uf sein unterpfandt gehen zu weisen
    16. Jh. Weißenburg/MünchenGA. 23 (1846) 197