Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gerichtswirt
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wer das Gericht beköstigt
- es soll ein jeder gerichtswürt sein eigen gerichtsbuch haben und was von gerichtskostung aufgat ... verschrieben werdenoJ. KlostersLB./SchweizId. IV 992Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons