Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gernbürger

Gernbürger

wer das Bürgerrecht begehrt
  • ist ertheilt ..., nicht ehender mit solchen gernburgern einen contract abzuschliessen, als bis sie mit dem nachgesuchten burgerrecht würden begnadiget worden seyn
    1759 Lahner,Samml. 479