Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gerstenland

Gerstenland

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  • solches ist auch besonders von dem schafpferch zu verstehen, welcher nur bis 1. märz auf die gerstenländer über andere güter geführet werden kann
    1795 WürtLändlRQ. I 395
unter Ausschluss der Schreibform(en):