Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gesamthänder
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Gesamthänder
- diejenigen, welchen entweder selbst, oder deren vorfahren in aufsteigender linie, das lehn mit dem vasallen zugleich verliehen worden, werden mitbelehnte oder gesamthänder genannt1794 PreußALR. I 18 § 16
- 1811 Weber,Lehnr. IV 571