Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gesamthänder

Gesamthänder

  • diejenigen, welchen entweder selbst, oder deren vorfahren in aufsteigender linie, das lehn mit dem vasallen zugleich verliehen worden, werden mitbelehnte oder gesamthänder genannt
    1794 PreußALR. I 18 § 16
  • 1811 Weber,Lehnr. IV 571