Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gesamtschütze

Gesamtschütze

  • ist vor der theilung nur ein jäger gehalten worden, so können die zur mitjagd berechtigten dieselbe zwar jeder für seine person, übrigens aber nur durch einen gesammtschützen ausüben
    1794 PreußALR. I 9 § 163