Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gesamtschütze
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Gesamtschütze
- ist vor der theilung nur ein jäger gehalten worden, so können die zur mitjagd berechtigten dieselbe zwar jeder für seine person, übrigens aber nur durch einen gesammtschützen ausüben1794 PreußALR. I 9 § 163