Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gesamtvogtsgericht

Gesamtvogtsgericht

  • daß von denen 3 voigten die justice nicht aeque bene, als von mehren, sonderlich aber bey dem von alters hergebrachten ... gesammt-voigts-gerichte, als wohin von dieses oder jenen voigts instance die appelationes geschehen, administriret werden kann
    1692 Bremen/Pufendorf IV app. 583