Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geschäftgenosse

Geschäftgenosse

Vermächtnisempfänger
  • wurde [bei der Inventaraufnahme] iechtes ... außgelassen ... sollen sowoll die geschäftgenoßen als ... andere interessierte zur weißung gelassen werden
    1599 NÖLREntw. III 15 § 6