Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geschäfthändler
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Geschäftsführer
- wie der, der eins herren gschefft nutzlich gehandlet hat, den herren im verbunden hat, also ist ouch der gschefft handler dar gegen schuldig einer handlung rechnung zu thun1520 Murner,Inst. fol. 106Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1519 - in DRQEdit