Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geschäftherr
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Geschäftherr
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I
Testamentsvollstrecker, -zeuge
- 1351 RegensbStat. 40
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- swelich chint ... geschafft herren enpfolhen worden ..., ob di ... chint wider den geschafft brief icht handlaeten ..., die schullen ... geuallen sein von allem iren erbteil1351 RegensbStat. 135Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das gescheft vor offem rat peweist ist warden von den gescheftherrn1386 KlosterneubStiftUB. II 35
- so der mensch, der das gescheft gethon hat, stirbt, so sullen dy gescheft hern ... mit schrift ader mit priefen vor den rat chommen1413 OfenStR. Kap. 309
- 1428 Indersdorf I 219 (nr. 570)
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- daz sy als geschefftherren des ... M. dise ... güter dem goczhaws zuͤgeaigent ... haben1441 FRAustr. 59 S. 282
- 1447 MittSalzbLk. 14, 2 (1874) 27
- unser ... vetter ... ein gescheft getan hat und das dem ... pfaltzgrauen bey Rein ... als einem obristen gescheftherren beuolhen1448 Rockinger
- H. ... und J. ... als geschäffthern S. Freymauers säligen1463 MBoica XIX 306Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ich ... schaff in gegenburtikait der ... gescheffthern meiner lieben mueter Z. ... all mein guett15. Jh. RetzStB. 133
- RegensbStat. 49
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Treuhänder
- ir seit ain geschefftherr des gutz und habt daz inn1454 WienCopeyBuch 34Faksimile - in Google Books
II
Testamentserrichter
- es ist nicht unzimblich ob nit alzeit ain ieder geschäftherr gern wissen lässt, was er in seinem geschäft verlässt1528 ZeigerLRb. 370Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- ist von nötten, das der geschaftherr das geschaft aus freien gueten willen ... verordne1573 NÖLTfl. III 42 § 10
- transferirt solche zeit [Ersitzungszeit] ein ieder geschaftherr ... auf seine erben1573 NÖLTfl. IV 134 § 3
- wann einer in seinem testament mer persohnen zue erben eingesezt und sich derselben eines seines ... erbthails ... begibt, so ... stehet [derselbe] denen andern ... erben ... zue, es hette dann der geschäftherr solchem erben einen ... nacherben gesezt1599 NÖLREntw. III 16 § 1
III
Auftraggeber
- wer die geschäfte eines andern führt, der geschäftsherr mag von der geschäftsführung wissenschaft haben oder nicht, übernimmt ... die verbindlichkeitBadLR. 1809 Satz 1372Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte