Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geschäftiger

Geschäftiger

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I Testamentsvollstrecker
  • vor uns komen sein die ersamen P. ... und C. ... und ... M., alle drey als zelewarter und geschefftiger der ... juncfrawen S.
    1476 StArchBresl.
  • 1485 MittSalzbLk. 16 (1876) 224
  • 1486 MittSalzbLk. 16 (1876) 237
  • 1489 MittSalzbLk. 7 (1867) 357
  • [das Testament wurde aufgenommen in Gegenwart dreier Männer] als testamentari und geschaftiger 
    1498 MBoica XVII 429
  • wan geschiecht, das mein arme selle von meinem munt abgeschiedn, ... das mir ... mein gscheftiger bestellen alhie bey allen kirchen ersamlich zu leutten
    1509 StraubingUB. 468
  • testimentarier vnd gschäftiger 
    1520 Indersdorf II 266 (nr. 1898)
  • geschefftiger oder executores, die jre letzten willen volziehen
    NürnbRef. 1564 XXXIX 2
  • die ... glaubinger sollen umb ihre persöhnliche sprüch wider die haubterben und nit die geschäfftiger oder legatarien clagen
    1573 NÖLTfl. 11, 36
  • Arndt,BreslKzl. 103
  • SchweizId. VIII 414
II Testamentserrichter
vgl. Gesellschaftiger, Verschaffer
  • souerr auff absterben eins geschefftigers allein enicklein vorhanden wern
    NürnbRef. 1522 XX 5
  • ein testament ist ... ein ... letzter will dessen, so ein jeder geschäfftiger nach seinem tod zu vollziehen begehrt
    1550 Walther,Tract. II Kap. 1
  • des testierers oder gescheftigers 
    NürnbRef. 1564 XXIX 3
  • solle ein eingesetzter erb nit schuldig sein, denjenigen, welchem in dem ... testament in specie ichtes verlaßen, derwegen zu schermen, der geschäftiger hette dann ... waß anders ... verordent
    1599 NÖLREntw. II 4 § 10
  • daß der geschäftiger drei oder mehr ... zeugen für sich erfordere
    17. Jh. OÖLTfl. III 4, 5 S. 17
III Vermächtnisnehmer
  • ist sache, das der geschefftiger sich des geschafften gutes aus eygem willen unterwindet und das an sich nymet an willen ... des erbes, ist der selb schuldig, das selb geschafft gut dem erben wider zu geben
    1470 Eyb I p. 48
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