Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geschäftmann
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Geschäftherr
geschäftig
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geschäftiglich
Geschäftinger
Geschäftskreis
Geschäftskunde
geschäftlich
Geschäftmacher
Geschäftmann
, Geschäftleute
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I
Testamentsvollstrecker, -zeuge
- geczeugen di haissent ratleut, und schidleut, und heiratleut ... oder gescheftleutum 1330 BrünnRQ. 391 und Nachtrag
- 1454 WienCopeyBuch 29
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- das die ... geschefftleut des S. ... die ... erbguter jngeantwurt haben1455 BerAltertWien 11 (1870) 227
- das di sach nycht pilleich ist, das di gescheftlewt ayner dem andern norung der waysen di jn emphalhen sein ... vorkauffen sulenoJ. IglauOberhof 235Faksimile (ca. 268 KB)
- Brandl,Gl. 457
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II
Vermächtnisnehmer
- ob der erb anspruch des geschäfts und erbschaft halben hat, so ist er nicht schuldig, ... die geschaftman des geschafften guets zu entrichten1528 ZeigerLRb. 408Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- were der bestantman dem geschaftmann zu weichen schuldig1573 NÖLTfl. II 7 § 19
- do ein gescheftinger ain frembdes guet ... fursezlich verschaffet, so ist der eingesetzt erb ... schuldig, dasselb dem aigenthumber abzuhandlen und dem geschäftmann einzureumen1573 NÖLTfl. III 17 § 1
- wann dem geschaftman sein aignes freies guet verlaßen wirdt, so ist das geschaft nichtig1573 NÖLTfl. III 43 § 6
- geschäftman und legatari1599 NÖLREntw. I 23 § 22