Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geschäftsführung

Geschäftsführung

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  • wer die geschäfte eines andern führt, der geschäftsherr mag von der geschäftsführung wissenschaft haben oder nicht, übernimmt ... die verbindlichkeit, das angefangene geschäft fortzuführen
    BadLR. 1809 Satz 1372
unter Ausschluss der Schreibform(en):