Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geschäftsführung
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- wer die geschäfte eines andern führt, der geschäftsherr mag von der geschäftsführung wissenschaft haben oder nicht, übernimmt ... die verbindlichkeit, das angefangene geschäft fortzuführenBadLR. 1809 Satz 1372Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte