Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geschäftsgeber
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- hausherrn und geschäftsgeber [haften] fuͤr das benehmen ihres hausgesindes und ihrer geschäftsträgerBadLR. 1809 Satz 1384Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte