Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geschäftskreis
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Geschäftsgegenstand
Geschäftgeld
Geschäftgenosse
Geschäftgut
Geschäfthändler
Geschäftherr
geschäftig
Geschäftiger
geschäftiglich
Geschäftinger
Geschäftskreis
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- bis ein zeugniß des ministers, in dessen geschäfts-kreis der ... auftrag gehört, vorgelegt istBadLR. 1809 Satz 429Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte