Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geschäftswährung

Geschäftswährung

  • die dauer der gesellschaft ... gilt auf lebenszeit der gesellschafter ..., hat sie aber ein geschäft von beschränkter dauer zum gegenstand, so gilt sie für die ganze zeit der geschäftswährung 
    BadLR. 1809 Satz 1844