Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geschäftswährung
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Geschäftswährung
- die dauer der gesellschaft ... gilt auf lebenszeit der gesellschafter ..., hat sie aber ein geschäft von beschränkter dauer zum gegenstand, so gilt sie für die ganze zeit der geschäftswährungBadLR. 1809 Satz 1844Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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