Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): geschäftweise
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Geschäftnahme
Geschäftnehmer
Geschäftnis
Geschäftnisbrief
Geschäftordnung
Geschäftträger
geschäftsunfähig
Geschäftvollführer
Geschäftsvollzieher
Geschäftswährung
geschäftweise
- 1528 ZeigerLRb. 391
Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- wann ain vatter seiner tochter oder sun ainicherlai schafft geschäft- und nicht erbschaftweis1528 ZeigerLRb. 406Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- es ist kheinem vattern ... benumen, in seinem testament ... sein außgesteurte ... dochter mit einem mehrern ... geschäftweiß zu begaben1599 NÖLREntw. II 19 § 5
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Geschäftzettel
Geschäftszug
Geschände
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Geschänder
Geschatz
geschatzen
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