Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): geschätzen
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I
für negotiare
- gibot thaz man gihaloti sine scalca, then her gab then scaz, thaz her uuesti uuio filu iro giuuelih giscazzot uuarium 830 Tatian nr. 151, 4
II
einschätzen
- ab dem juden die schazzung nicht geviel von dem meister, da er das fleisch von im kauffet, so schol er geen zu irm öbristenn meister, wie es die geschazzn bei irm eide, dabei schol es bleiben1401 CDMorav. XIII 141Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
III
annehmen
- geschetze nun, dasz ich dir zu jagen in meinem wald zu einer gerechtigkeit vergündt1582 DWB. IV 1, 2 Sp. 3835
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