Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): geschauen
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- zwen under den metzgern ... swerent ..., alles fleisch ze geschowen1384 BadenArgStR. 54Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- item 6 ℔ d. Hansen V. goltsmid von geschowen die pfenning vor der metzig1396 AugsbChr. I 108 Anm.Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- umb die vlizzenden wunden, wenn die 2 hausgenossen und ein fronpot geschawent und auff ir aid sagent, das ein vlissende wunde sey2. Hälfte 14. Jh. RegensbFriedg. 71Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- den schaden ... geschauwen1558 Obersimmenthal 151Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- haben die fünfer macht, den geschauern durch den gemeindknecht biethen zu lassen, die [Pferde] zu geschauen1579 WürtLändlRQ. I 46Faksimile (ca. 48 KB)
- SchweizId. VIII 1605ff.
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