Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gescheidseid

Gescheidseid

  • solle die setzung der marksteinen einem lobl. fünfer amte zukommen, iedoch also, daß falls nicht zween herren an lobl. fünfer amte wären, welche den geheimen gescheids-eid hätten. die zahl derselben ... ergänzet werden solle
    1770 BaselRQ. I 2 S. 1048 (nr. 565 I, II)