Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geschenkgeber
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- solle der beytrag, wie er zur zeit der collation nemlich zur zeit des geschenkgebers tod sich befindet, ... angesehen werden1729 CAustr. IV 578Faksimile - in Google Books
- 1794 PreußALR. I 11 § 1066
- dauert die verbindlichkeit der geschenknehmer nur so lange, als die pflicht des geschenkgebers, dergleichen alimente zu reichen, würde bestanden haben1794 PreußALR. I 11 § 1121
- der geschenkgeber und jeder, welchen der gläubiger zu ernähren verbunden ist, kann die theilweise zahlungsannahme verlangen, so fern der schuldner das ganze nicht zahlen kannBadLR. 1809 Satz 1244 bFaksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte