Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geschläge
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Schlägerei
- von dem geschlege in der staid1444 MainzKämmW. 30Faksimile - in Google Books
- ein ieglicher, der bei solchem geschläge und freventlicher handlung were, ist schuldig, das bei seinem aide furzupringen1500 GrW. VI 653Faksimile (ca. 313 KB)
- 1507 GrW. II 392
Faksimile (ca. 210 KB)
- ob sich ein geschläg erhüb undwendig dem heiligen kreuz bei dem hangenden steinoJ. MannhGBl. 17 (1916) 60