Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): geschlagen
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II
anrechnen
- setzt ein man ein phant an ein stat für gelt und schol an dieselben stat vor gelten, das man im geparigt hat desselben gelts an phant, das mag man mit recht auf des phant nicht geslachenum 1300 WienStRb. Art. 142Faksimile (ca. 163 KB)
- es enmag ... nieman ... selegeret ... geslahen ůff dekein erbe14. Jh.? Hanauer,Constd'Alsace 287Faksimile - in Google Books