Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geschlechtsadel
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erblicher Adel
- zum adelstande werden nur diejenigen gerechnet, denen der geschlechtsadel durch geburt oder landesherrliche verleihung zukommt1794 PreußALR. II 9 § 2
- Gutzeit,Livl. I 347
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