Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geschlechtsadel

Geschlechtsadel

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
erblicher Adel
  • zum adelstande werden nur diejenigen gerechnet, denen der geschlechtsadel durch geburt oder landesherrliche verleihung zukommt
    1794 PreußALR. II 9 § 2
  • Gutzeit,Livl. I 347
unter Ausschluss der Schreibform(en):