Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geschlechtsname

Geschlechtsname

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Nachname
  • citation der tauff- und zu- oder geschlechtsnahm deß klägers
    1627 CJBohem. V 2 S. 91
  • daß er und die seinige nebst ihren geschlechtsnahmen sich auch herzogen zu C. ... schreiben könten
    1696 KrummauClarissUB. 370
  • daß die von erbämtern hergenommenen geschlechtsnamen die besten sind
    1807 Weber,Lehnr. I 353
unter Ausschluss der Schreibform(en):