Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Geschleif

2Geschleif

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Herabwirtschaftung
  • weil darauß, daß die behauste unterthanen eineß herrn auch von anderer herrschaften oede güeter ... annemben und ... für ein zubau gebrauchen, allerlei irrungen erfolgen, also daz etwo daz weniger mit deß mehrern geschlaipf gebeßert ..., so solle ... ein ieder unterthan ... solches seinen herrn ... anzaigen
    1599 NÖLREntw. V 160 § 26