Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): geschöpftermaßen
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urteilsgemäß
- daß der richter, nachdem er den armen sünder ... dem freymann übergeben hat, den staab zerbreche ... und jemandts abordne, welcher acht geben, daß das urthl geschöpftermassen vollzogen werdeNÖLGO. 1656 I 51 § 4Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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