Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): geschöpftermaßen

geschöpftermaßen

urteilsgemäß
  • daß der richter, nachdem er den armen sünder ... dem freymann übergeben hat, den staab zerbreche ... und jemandts abordne, welcher acht geben, daß das urthl geschöpftermassen vollzogen werde
    NÖLGO. 1656 I 51 § 4
unter Ausschluss der Schreibform(en):