Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geschosser

Geschosser

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Steuereinnehmer
  • hait der rad ein gesworn geschoss gesast und 4 den ... geschossern zugeben ..., die do eym jeden ... sin geschoss setzen sollen und von huss zu huss gehen und rechnen
    1485 GelnhausenRatProt. 34
  • DWB. IV 1, 2 Sp. 3958
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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